Gesamtvergütung

der gesetzlichen Unfallversicherung

zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de

Wenn zu erwarten ist, dass die Erwerbsfähigkeit der Versicherten nur vorübergehend rentenberechtigend gemindert sein wird, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 75 SGB VII).