Arbeitsgerät
Verwahren und Befördern von Arbeitsgerät
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
Gegen Unfall versichert ist auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt (§ 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII) .
Verwahren ist das Unterbringen des Arbeitsgerätes am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort. Anders als im Rahmen des zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses der Verwahrung nach §§ 688 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränkt sich diese Verwahrungshandlung auf den einmaligen Akt der Unterbringung des Arbeitsgerätes an einem bestimmten Ort oder deren Beendigung ("Entwahrung" als Gegenstück der Verwahrung). Die mit dieser Verwahrung unmittelbar zusammenhängenden Wege und Handlungen sowohl an dem Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle sind, soweit sie mit der Verwahrung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen, ein Teil des Verwahrens (so schon BSG vom 29. Juni 1972 - 2 RU 95/71 - SozR Nr 1 zu § 549 RVO - Weg zum Herausholen - Entwahrung - eines in diesem Fall als Arbeitsgerät zu bewertenden Pkws aus einer Garage; BSG vom 6. Mai 2003 - B 2 U 33/02 R - Handy-Fall). Wege hingegen, die keinen derartigen einheitlichen Lebensvorgang mit dem Verwahren darstellen, sondern schlicht mit dem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, sind begrifflich nicht als "Verwahren" zu bezeichnen, sondern können das "Befördern" eines Arbeitsgeräts darstellen.
Ein Befördern in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (so schon RVA EuM 42, 4, 5; BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 mwN = SGb 2001, 394 mit zustimmender Anmerkung von Jung - Maschinenschlosser-Fall; BSG vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 - Bootshausschlüssel-Fall).