Arbeitsunfähigkeit

Definition für die gesetzliche Krankenversicherung

 Arbeitsunfähig ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wer infolge von Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der alsbaldigen Verschlimmerung in der Lage ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Arbeitsunfähigkeit setzt eine Veränderung des bisherigen Leistungsvermögens voraus. Maßgeblich ist immer die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit. Bei mehreren Tätigkeiten ist jede für sich zu beurteilen.

Der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung ist im wesentlichen deckungsgleich.

BSG-Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 10/04

BSG 30.10.2007, B 2 U 31/06 R: sozialgerichtsbarkeit.de
 

Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, keine Verweisung auf anders geartete Tätigkeit.

Maßstab bleiben die körperlichen und geistigen Anforderungen, tatsächlichen Verrichtungen und geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten der konkret im Unfallzeitpunkt ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Im Zweifel sind diese genau zu ermitteln.

Falls das Beschäftigungsverhältnis beendet wird:

Dann sind nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Bei einem Ausbildungsberuf scheidet die Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufes liegende Beschäftigung aus. 

Innerhalb eines Ausbildungsberufs muss die Verweisungstätigkeit in der Art der Verrichtung, den körperlichen und geistigen Anforderungen, den geforderten Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Höhe der Entlohnung so entsprechen, dass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung verrichten kann.

Bei ungelernten Tätigkeiten ist das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten entsprechend größer. 

Bei Personen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos waren:

AU-Richtlinie:...(3) 1Versicherte, die arbeitslos sind, ausgenommen Arbeitslose bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Absatz 3a, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. 2Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit die oder der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging...

https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/2/#tab/beschluesse