Höchstbetrag mehrerer Renten
Rentenhöchstbetrag bei mehreren Renten
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 59 SGB VII
Absatz 1:
Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt.
Absatz 2:
Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.
SGB VII - Gesetzestext gesetze-im-internet.de
siehe auch Schwerverletzte