Innere Ursache

Unfall aus innerer Ursache

Bedeutung für die Entschädigung der gesetzlichen Unfallversicherung

Vereinfacht erklärt (juristisch ungenau!): Der Versicherungsfall Arbeitsunfall setzt voraus, dass eine versicherte Ursache "von außen" auf die Versicherten eingewirkt hat und der deswegen eingetretene Unfall nach allgemeiner medizinischer Kenntnis als Ursache des Gesundheitsschadens zu werten ist. Schicksalhafte Geschehen, die ihre Ursache im Körper der Versicherten haben und zufällig während einer versicherten Tätigkeit eintreten, können, selbst wenn sie zu einem Unfall und sogar zu weiteren Verletzungen führen, keine Arbeitsunfälle sein. Ausnahme: besondere mitwirkende Betriebsgefahr, zum Beispiel bei dem Zurücklegen von versicherten Wegen: Einer Beschäftigten wird während des Autofahrens auf dem Heimweg übel; sie verliert deswegen die Kontrolle über das Auto und wird verletzt.

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen ( § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Führen allein krankhafte Veränderungen im Inneren des menschlichen Körpers zu einem Unfall, fehlt es an der Unfallkausalität (Prüffrage: Hat die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt?)

Es gelten strenge Beweisanforderungen. Die aus dem Körperinneren heraus wirkende Ursache muss im Vollbeweis erwiesen sein. Es braucht dezidierte äußere Beobachtungen, die für das Wirken der inneren Ursache im Moment des Ereignisses sprechen. Aber selbst das reicht nicht, wenn auch eine funktionelle Mitverursachung des Unfalls durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit in Betracht kommt .

Beachte aber BSG-Urteil des BSG vom 17.12.2015  B 2 U 8/14 R:  sozialgerichtsbarkeit.de

(Wenn nicht wahrscheinlich ist, dass die Verrichtung der versicherten Tätgkeit zum Ereignis führte)

„...Das Umfallen und der Aufprall des Klägers auf den Bahnsteig war danach jedenfalls nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden.

 Wie ausgeführt, ist den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 163SGG bindenden Feststellungen des LSG lediglich zu entnehmen, dass sich der Kläger auf dem Bahnsteig befand.

Das LSG konnte jedoch nicht feststellen, von welchen konkreten Umständen das Unfallereignis begleitet war. Insbesondere steht nicht fest und ist nach den insoweit unangegriffenen Beweiswürdigungen des LSG auch nicht mehr feststellbar, ob der Kläger unmittelbar vor dem Ereignis sich bewegt hat, sodass er dabei möglicherweise stolperte oder ausrutschte, oder ob er aus dem Stand umfiel, ob er angerempelt wurde, gegen eine Vitrine stieß, ob die Bodenverhältnisse auf dem Bahnsteig den Sturz bewirkten oder ob ggf eine (innere) Erkrankung bestand.

 Mithin ist nicht feststellbar, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls auf den Kläger eingewirkt haben.

 Damit kann auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll...“ 

Ein weiteres Beispiel:, allerdings weil das Ereignis keinen Gesundheitsschaden verursacht hat:

Idiopathisches Herzflimmern beim Schulsport führte schicksalhaft zu schwersten Komplikationen (schwerster Hirnschaden und appallisches Syndrom), Sturz infolge von Ohnmacht beim Fußballspielen hat zu keinen Gesundheitsschäden geführt. LSG BB L3U192/18, 10.12.2020