Kraftfahrzeughilfe
Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe der gesetzlichen Unfallversicherung hat,
wer infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend
auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um den Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für Behinderte zu erreichen,
oder
aufgrund der Gehbehinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und anstelle eines motorbetriebenen Rollstuhls für den Straßengebrauch einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges beantragt,
oder
auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Kraftfahrzeughilfe-Leistungen umfassen Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs oder für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
Informationen des DGUV:
Einzelheiten regeln die Verbände der Unfallversicherung