Mehrleistungen

in der gesetzlichen Unfallversicherung

Für Versicherte, die bei einer ehrenamtlichen oder einer anderen Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit einen Unfall erlitten haben, können durch Satzung oder Rechtsverordnung  Mehrleistungen bestimmt werden.

Einzelheiten siehe § 94 SGB VII   gesetze-im-internet.de/sgb_7/__94