Überführungskosten

als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 63 SGB VII

Absatz 1:

Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.

Sterbegeld,

2.

Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,

3.

Hinterbliebenenrenten,

4.

Beihilfe.

Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

...


§ 64 SGB VII

...

2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

 

Absatz 3: 

Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.

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Gesetzestext:

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__63

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__64