Widerspruch
§ 84 Sozialgerichtsgesetz
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Frist für die Einlegung des Widerspruchs:
Beginn der Frist (§ 26 SGB X):
Die Frist beginnt mit dem Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes . Ein schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid), der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zu Post als bekannt gegeben (§ 37 SGB X).
Ende der Frist: (§ 26 SGB X in Verbindung mit § 188 Absatz 2 BGB)
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nachfolgenden Werktages. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Wenn der im Ausland zugestellt wird, beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate.
Beispiel für die Berechnung der Bekanntgabe und der Monatsfrist:
Sachverhalt | Datum |
---|---|
Zur Post gegeben am | 08.02.2024 |
Bekanntgabe am (Fiktion) | 11.02.2024 |
Fristbeginn am | 12.02.2024 |
Fristende (ein Monat) am | 11.03.2024 (Montag) |
Rechtbehelfsbelehrung im Bescheid:
Hat der Bescheid keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung,, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
Die Behörde muss über einen Widerspruch in der Regel innerhalb von drei Monaten entscheiden. Wenn sie das nicht tut, kann der Widerspruchsführer Untätigkeitsklage erheben (§ 88 SGG, § 75 VwGO).