Witwen- und Witwerbeihilfe

Witwenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung 

 

Variante 1:

§ 71 Absatz 1 SGB VII:

Voraussetzung:

Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls

Anspruch auf Rente von mindestens 50 % (infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle)

keine Versorgungsehe (§ 65 Absatz 6 SGB VII)

Leistung: 40 % des im Todeszeitpunkt maßgeblichen JAVs

Zuständigkeitsregelung,
wenn mehrere Unfallversicherungsträger beteiligt sind: § 71 Absatz 2 SGB VII 

 

Variante 2:

§ 71 Absatz 4 SGB VII  

 

Voraussetzung:

Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls

Mehr als zehn Jahre Bezug einer* Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit  von 80 vom Hundert oder mehr

*lies dazu z. B. Kasseler Kommentar

Versicherte Person war infolge des Versicherungsfalls gehindert, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben

dadurch ist die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert

Ermessensleistung! Härtefall!

 

Leistung:

Laufende Beihilfe anstelle der einmaligen Beihilfe

Höchstgrenze: Höhe einer Witwer- /Witwenrente

Die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten finden Anwendung (Einstellung bei Wiederheirat, Wiederaufleben, Höchstbetrag,  Versorgungsehe, Einkommensanrechnung, Anpassung...)
 

 


- vgl § 71 SGB VII  Gesetzestext gesetze-im-internet.de