Wohnungshilfe

§ 41 SGB VII

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__41.html

Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe

(§ 41 Abs. 4 SGB VII

Neuer Stand 01.08.2018 der Richtlinie: externe Verknüpfung

https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtlinien_uvt/wohn.pdf