Zukunftsrisiko
Bedeutung für die MdE in der Gesetzlichen Unfallversicherung
Für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist nicht die künftige (hypothetische) Entwicklung der Schädigungsfolge maßgeblich. Auch bei einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen ist nur der im Zeitpunkt der Feststellung maßgebende gegenwärtige und vergangene Zustand zu bewerten (BSGE 21, 75,77).
Bei einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen ist die MdE neu festzusetzen.