Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschäden

Bei der Kausalitätsbeurteilung können vorübergehende, abgrenzbare und richtunggebende Verschlimmerungen anlagebedingter Erkrankungen zu diskutieren sein.
 

Bei einer vorübergehenden Verschlimmerung mündet eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung des Grundleidens in den Vorzustand bzw. den Spontanverlauf der Erkrankung.

Bei einer abgrenzbaren Verschlimmerung wird das Grundleiden dauerhaft verschlimmert, jedoch in seinem Verlauf nicht grundlegend geändert wird.

Bei einer richtunggebenden Verschlimmerung wird das Grundleiden in seiner Verlaufstendenz grundlegend verändert.


Das vorbestehende Grundleiden muss eine klinisch funktionell manifeste Störung darstellen, die durch Vollbeweis nachgewiesen ist.Klinisch manifest bedeutet, dass schon entsprechende Diagnosen und Behandlungen des Grundleidens dokumentiert waren.

Zur Kausalitätsbeurteilung an sich:

 
Bundessozialgericht       B 2 U 1/05 R       09.05.2006 Sozialgerichtsbarkeit.de
(ähnlich Bundessozialgericht       B 2 U 26/04 R       09.05.2006  )

Eine wissenschaftlich begründete Ursachenbeurteilung sowohl nach der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als auch nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfordert, dass neben der Feststellung der vorliegenden Gesundheitsstörungen klar festgestellt wird, worin das oder die schädigenden Ereignisse lagen:

In dem Unfallereignis ...,

dem Gesundheitserstschaden ...

der nachfolgenden Behandlung ...

oder in dem Fortbestehen physischer Einschränkungen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.

Ohne klare Feststellung des oder der schädigenden Ereignisse und der naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhänge hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsstörung kann eine zuverlässige Ursachenbeurteilung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und in Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache nicht erfolgen. Andernfalls können die Ereignisse und Ursachen nicht zueinander in Verhältnis gesetzt und nicht in die Krankheitsgeschichte des Verletzten eingeordnet werden.

Die Annahme einer Verschlimmerung ggf vorbestehender Gesundheitsstörungen durch das Unfallereignis setzt zudem voraus, dass der Vorschaden und der unfallbedingte Verschlimmerungsanteil abgrenzbar sind (BSGE 7, 53, 56; BSG SozR 3-3100 § 10 Nr 6; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 383; Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, Kap 1.3.7.2 S 84 ff).