Verbotswidriges Handeln
Verbotswidriges Handeln Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung gesetze-im-internet.de § 7 Absatz 2 SGB VII: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. siehe auch Haftungsausschluss Selbst geschaffene Gefahr