Verletztengeld bei Wiedererkrankung
§ 48 SGB VII gesetze-im-internet.de/sgb_7/__48
Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.
gesetze-im-internet.de/sgb_7/__45
Voraussetzungen für das Verletztengeld
gesetze-im-internet.de/sgb_7/__46
Beginn und Ende des Verletztengelds
gesetze-im-internet.de/sgb_7/__47
Höhe des Verletztengelds