Verhebetrauma
Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 17 U 75/06 21.02.2007
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Denn um einen traumatischen Bandscheibenvorfall zu bejahen, müssen nach herrschender unfallmedizinischer Lehrmeinung begleitende, wenn auch minimale knöcherne Verletzungen oder Bandschäden in dem Segment vorliegen, das von dem Bandscheibenvorfall betroffen ist. Beim Kläger konnten derartige Begleitverletzungen aber weder röntgenologisch noch computer- oder kernspintomographisch gesichert werden. Es handelt sich vielmehr um einen isolierten Bandscheibenvorfall, bei dem die Schadensanlage wesentlich ist (Unfall als Gelegenheitsanlass, vgl. Schönberger u.a., a.a.O., S. 529).
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Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 370/03 22.02.2005
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Vorauszuschicken ist, dass Heben - auch schweres Heben - für sich allein kein Unfallereignis darstellt, das geeignet ist, Bandscheibenschäden zu verursachen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl, S 532). Plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkungen, die unkoordiniert sind, können zwar zu Schäden an der Wirbelsäule führen (aaO, S 530).
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 73/01 18.03.2003
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Das bewusste, kontrollierte Heben ist kein Vorgang, der als wesentliche Teilursache eines Körperschadens im Bereich der Bandscheibe zu diskutieren ist. Die Muskulatur kann nicht mehr an Kraft aufwenden, als es die Strukturen der Bandscheiben tolerieren. Wird ein schwerer Gegenstand angehoben, dann entlastet die Rückenstreck- und Bauchmuskulatur die Wirbelsäule und schützt sie so vor Schaden. Die Druckfestigkeit altersentsprechender Bandscheiben liegt weit über der Druckfestigkeit altersentsprechender Wirbelkörper. Dies hat zur Folge, dass im Falle maximaler Kraftanstrengung nicht die Bandscheibe infolge Druckerhöhung Schaden nimmt, sondern der Wirbelkörper. Etwas anderes gilt nur im Falle degenerativer Veränderungen der Bandscheibe.
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