Abweg
§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest.
Dabei steht, wie die Vorschrift durch das Wort "unmittelbar" klarstellt, nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eine geringfügige Unterbrechung, die auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist und gleichsam "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, berührt den Versicherungsschutz nicht (vgl BSG ...).
Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog Abweg (vgl hierzu BSG ...).
Wird der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl hierzu BSG vom ...).
Der Versicherungsschutz endet, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird.
Er besteht erst wieder, sobald sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und damit der Abweg beendet ist (stRspr; vgl zB BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -...).
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BSG-Urteil vom 05.07.2016, 2 U 16/14 R .
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