Abweg
§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Dabei steht, wie die Vorschrift durch das Wort "unmittelbar" klarstellt, nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit …