Garage und der Wegeunfall
Versicherungsschutz in der privaten Garage (Wegeunfall)
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 1 U 104/04 30.06.2005
Vorliegend kann offen bleiben, ob sich der Versicherte auf dem Weg von seinem Büro in sein Wohnhaus auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII), d. h. einem Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht, oder auf einem Weg vom Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) befand.
Denn in beiden Alternativen beginnt bzw. endet die versicherte Tätigkeit grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Tür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (BSG...).
Besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist die Garagentür eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw. beim Heimweg endet (BSGE ... ). ...
Tiefgarage . Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2009 - L 15 U 93/08 -
Bei dem Unfall in einer Tiefgarage, die in ein Wohngebäude eingebaut und durch einen direkten Zugang von dort aus zu erreichen ist, besteht kein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da die Tiefgarage noch zum unversicherten häuslichen Bereich des Versicherten gehört.
Der Umstand, dass die Tiefgarage nicht nur von den Bewohnern des vom Versicherten bewohnten Mehrfamilienhauses, sondern auch von denen zweier weiterer Mehrfamilienhäuser genutzt wird, hat dabei keine entscheidende Bedeutung.