Fußballturnier
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung:
Wettkampfturniere von Betriebssportmannschaften grundsätzlich nicht mehr als Betriebssport unfallversichert
BSG, Urteil vom 13. 12. 2005 – B 2 U 29/04 R
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55122
...Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil eine nur einmal pro Saison stattfindende Skiausfahrt nicht die Voraussetzungen für eine regelmäßige sportliche Betätigung im Rahmen eines Betriebssports erfülle und auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aufgrund der beschränkten Teilnehmerzahl vorgelegen habe
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Angesichts des vorliegenden Rechtsstreits ist die Rechtsprechung jedoch wie folgt zu präzisieren: Unter Bezugnahme auf das Kriterium "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften den Ausgleichszwecken der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehe, auch wenn dieser außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden erfolge (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 29 mwN). In dieser Entscheidung hat der Senat sogar einen zweitägigen Pokalwettkampf von Betriebsfußballmannschaften als ggf versichert angesehen. Hintergrund für die Einbeziehung auch gelegentlicher Wettkämpfe in den Versicherungsschutz soll sein, dass dies die Freude am sonstigen Ausgleichssport stärke. Im Interesse der Rechtssicherheit sei davon auszugehen, dass bei jährlich einer Teilnahme an einem auf einen Tag beschränkten Pokalturnier Unfallversicherungsschutz bestehe (BSG aaO).
Inwieweit diese für Mannschaftssportarten mit Turnieren entwickelte Rechtsprechung auf das Skifahren und insbesondere eine wöchentliche Skigymnastik mit einer jährlichen Skiausfahrt übertragen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn der Senat hält an der Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr fest.
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Bundessozialgericht B 2 U 27/08 R vom 22.09.2009
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127030
Keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil sich Veranstaltung nicht an alle Beschäftigten wandte (Karnevalsturnier in Norddeutschland):
...Der... Kläger ist Beschäftigter der.... Er nahm am 15. Februar 2004 an einem "Faschingsfußballturnier" teil und erlitt einen Unfall .... Das Turnier hatte die Betriebssportgemeinschaft des Unternehmens organisiert. Die Einladung des Vorsitzenden der Betriebssportgemeinschaft richtete sich an alle damals ca 1.600 Beschäftigten des Unternehmens. Während der Veranstaltung waren wie alljährlich ca 100 Teilnehmer anwesend. Für die teilnehmenden Mannschaften bestand Kostümzwang und galten besondere Spielregeln. Die Unternehmensleitung unterstützte die Veranstaltung finanziell. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab,...
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Das Faschingsfußballturnier, bei dem der Kläger verunglückte, war keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Veranstaltung zielte konzeptionell nicht auf eine Teilnahme aller, sondern nur eines Teils der Beschäftigen des Unternehmens ab. Das LSG hat mangels zulässiger und begründeter Rüge für das Bundessozialgericht bindend festgestellt, dass die Veranstaltung von ihrem Programm ("Faschingsfußballturnier") und ihrer Durchführung, zB Kostümzwang, her sich nur an einen begrenzten Ausschnitt von karnevalsbegeisterten Beschäftigten und nicht an alle Beschäftigten des Unternehmens gewandt hat, es an den norddeutschen Betriebsstandorten des Unternehmens, insbesondere am Veranstaltungsort Kiel, keine nennenswerte Karnevalsbegeisterung gibt und auch bei der Ausschreibung des Turniers nicht zu erwarten war, dass sich eine solche entwickeln würde. ...
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Soweit der Kläger zur Begründung seiner Revision ausführt, ... bezieht er sich wohl auf die Rechtsprechung des Senats zum Vertrauensschutz von Teilnehmern ggf schwach besuchter betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 11). Aber auch aufgrund eines solchen Vertrauensschutztatbestandes kann ein sachlicher Zusammenhang seines Unfalls mit seiner versicherten Tätigkeit nicht bejaht werden. Denn tatsächliche Feststellungen, aus denen sich ein schutzwürdiges Vertrauen seinerseits hätte ergeben können, hat der Kläger weder ausgehend von den Feststellungen des LSG noch in Verbindung mit entsprechenden Rügen vorgebracht. Er hat nur auf seine "Parallelwertung in der Laiensphäre" verwiesen, dass es sich "bei dem Faschingsfußballturnier um eine von dem Willen seines Arbeitgebers getragene Gemeinschaftsveranstaltung" gehandelt habe...
Bundessozialgericht B 2 U 47/03 R vom 07.12.2004
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=18815
Fußballturnier nur für Fußballinteressierte oder tatsächlich vorwiegend als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aller Beschäftigten? Gesamtumstände sind maßgebend!
...Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Der Kläger war bei dem Unternehmen J. L. GmbH & Co.KG, einem Mitgliedsunternehmen der beklagten Berufsgenossenschaft (BG), beschäftigt. Das Unternehmen gehörte zur P. & M. -Gruppe Großhandel AG (im Folgenden: Firmenmutter) mit acht weiteren Niederlassungen in Baden-Württemberg. Zur Stärkung des "Wir-Gefühls" veranstaltet die Firmenmutter in unregelmäßigen Abständen Turniere an verschiedenen Orten, zu denen sie alle Niederlassungen einlädt (1999 Fußball-, 2001 und 2002 Volleyball-Turnier). Die Angehörigen der einzelnen Niederlassungen werden durch Aushang informiert, die Teilnahme ist freiwillig. Die Kosten der Veranstaltung werden von den teilnehmenden Niederlassungen getragen. Die Hin- und Rückfahrt wird mit Privat-PKW durchgeführt.
An der Veranstaltung am (arbeitsfreien) Samstag, den 10. Juli 1999 nahm der Kläger als Mitglied der Fußballmannschaft seiner Niederlassung teil. Mit einer Ausnahme waren alle Niederlassungen durch eine Mannschaft mit jeweils zehn Spielern, inklusive Auswechselspielern vertreten. Ca weitere 100 Mitarbeiter des Gesamtunternehmens, davon etwa sechs aus der Niederlassung des Klägers, waren als Zuschauer anwesend. Das Turnier begann um 11.00 Uhr und wurde um 18.00 Uhr für beendet erklärt, die Veranstaltung endete um 21.30 Uhr. Bei einem Fußballspiel zog sich der Kläger eine Kniedistorsion rechts zu, die ärztlich behandelt werden musste.
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Auch die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechende grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie meint jedoch, durch das Programm "Fußballturnier" wäre nur ein Teil der Beschäftigten angesprochen und die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erforderliche Mindestbeteiligung nicht erreicht worden. Dass es keine Mindestbeteiligungsquote für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gibt, ist den obigen Grundsätzen zu entnehmen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 9). Die vorliegende niedrige Beteiligung spricht aber eher gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht und der Zweck Stärkung der Verbundenheit in Frage gestellt wird.
Dies mag mit dem gewählten Programm "Fußballturnier" zusammenhängen. Dass das Programm betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen nicht eng begrenzt ist und die verschiedensten Aktivitäten dazu gehören können, ist ebenfalls oben ausgeführt (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 11). Folglich kann auch ein Fußballturnier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bzw ein Teil einer solchen sein. Eine grundsätzliche Entscheidung der Frage, inwieweit das Turnier einer bestimmten Sportart Teil einer oder alleine eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein kann, ist nicht möglich. Vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (zB Geschlechterverteilung in der Belegschaft, Sportart, gibt es nur Männer- oder auch Frauen- oder gemischte Mannschaften?). In der Entscheidung vom 28. August 1968 (2 RU 68/68, BG 1969, 276 f) hat der Senat dies angesichts eines Fußballturniers und einer zu 80 vH weiblichen Belegschaft verneint. In der Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (B 2 U 52/02 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 2) hat der Senat einen Unfall während eines Fußballspiels im Rahmen eines "Familiensonntags" als ggf im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versicherten Arbeitsunfall angesehen. Dass die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, auch wenn sie vom Unternehmen finanziert werden, nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und deshalb nicht versichert sind, ist den obigen Grundsätzen zu entnehmen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 14). Denn diese Veranstaltungen dienen im Unterschied zu betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht dem Unternehmenszweck durch Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft bzw letzterer untereinander.
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Da das Revisionsgericht den Sachverhalt nicht selbst feststellen kann und Feststellungen des LSG zu bestimmten Elementen der anzustellenden Gesamtbetrachtung über das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ... fehlen, insbesondere zu dem Charakter der Veranstaltung, ob sie sich überhaupt an die gesamte oder nur einen Teil der Belegschaft wandte, ob es eine der Niederlassungen oder des Gesamtunternehmens sein sollte, einem möglichen Vertrauensschutz des Versicherten, ist die angefochtene Entscheidung des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Fußballturnier ohne Organisation durch Arbeitgeber nicht versichert
Billigt und fördert die Unternehmensleitung lediglich die Teilnahme ihrer Mitarbeiter an einem Fußballturnier in deren Freizeit, ohne selbst irgendwelche Leitungs- und Organisationsfunktionen dabei zu übernehmen, liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit kein Versicherungsschutz vor. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 - UVR 008/2007 - 547 -
Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, externe Teilnehmer, kein Rahmenprogramm, nur für Fußballinteressierte und Kicker
BSG-Urteil vom 15.11.2016 B 2 U 12/15 R
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190335
"...Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen in diesem Sinn offenstand. Dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Beschäftigten angeboten worden ist, ergibt sich nicht schon aufgrund der für den Senat bindenden, da nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Fußballturnier im hausinternen Intranet angekündigt worden ist und sämtliche Mitarbeiter der S. Bank an der unternehmensweiten Veranstaltung teilnehmen konnten. Gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass sich die Einladung zum Fußballturnier vom 21.1.2010 an "Fußballfans und Kicker" richtete, die Veranstaltung Wettkampfcharakter hatte und darauf abzielte, fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme zu motivieren. Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelte, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.
Bei der notwendigen Gesamtschau ist auch zu berücksichtigen, dass das Fußballturnier nicht in ein Veranstaltungsprogramm integriert war. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht. Ein Fußballturnier steht daher nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Hingegen ist die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 20 ff). Das ist hier der Fall. Nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) sah die Veranstaltung für die nicht als Fußballspieler teilnehmenden Personen keine weiteren Programmpunkte außerhalb des Fußballturniers vor. Für diesen Personenkreis stand vielmehr die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung. Den nicht fußballspielenden Teilnehmern war es freigestellt, den Tag des Fußballturniers jedenfalls bis zur Abendveranstaltung nach Belieben zu verbringen. Die Möglichkeit für die Teilnehmenden, den Tag in B. jeweils individuell zu gestalten, lässt zugleich zweifelhaft erscheinen, dass die Veranstaltung insgesamt dazu beitragen konnte, das "Wir-Gefühl" im Betrieb zu stärken (hierzu noch unten).
Schließlich scheidet im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hier jedenfalls auch deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (Externe, hier Familienangehörige und Bekannte) offenstand. In Übereinstimmung mit dem LSG ist eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Veranstaltungen, an denen im Wesentlichen nicht nur Beschäftigte, sondern auch externe Personen teilnehmen (dürfen), nicht mit der Zielsetzung des für Beschäftigte während der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eingeräumten Versicherungsschutzes zu vereinbaren. ..."