Arztbesuch versichert?

bei Unterbrechung des Wegs zur/von der Arbeit, Abweg

in der gesetzlichen Unfallversicherung

Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind wie zahlreiche andere sonstige vorbereitende Verrichtungen grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Dies gilt auch für den Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf dem Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Hier handelt es sich in den meisten Fällen um Verrichtungen, die zwar der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen, der Betriebsarbeit aber zu fern stehen, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch auf die Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit erstreckt ist, zuzurechnen wären.

So steht auch die ärztliche Behandlung grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Denn im Vordergrund der versicherungsrechtlichen Zuordnung steht im Regelfall die Gesundheit des Versicherten, an deren Erhaltung oder Wiederherstellung er ein eigenwirtschaftliches Interesse hat.

Bei derartigen Verrichtungen wird von der Rechtsprechung ein Versicherungsschutz lediglich dann bejaht, wenn die Gesamtumstände dafür sprechen, dass das unfallbringende Verhalten dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich zuzurechnen ist.

 So wird der Versicherungsschutz beim Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit bejaht, wenn diese Verrichtung dazu dient, um trotz einer während der Dienstzeit aufgetretenen Gesundheitsstörung weiterhin betriebliche Arbeiten verrichten zu können.

 Gleiches gilt, wenn die gesundheitliche Störung unmittelbar vor Beginn der betrieblichen Arbeit auftritt oder einen so starken Grad erreicht, dass für die beabsichtigte Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit eine ärztliche Behandlung erforderlich wird.

 Lediglich dann, wenn die Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit unvorhergesehen, plötzlich erforderlich wird, rückt das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumindest gleichwertig neben das eigenwirtschaftliche Interesse des Versicherten.

Der Arztbesuch und der Dritte Ort

BSG hält an 2-Stundengrenze fest. Urteil vom  05.07.2016, 2 U 16/14R

sozialgerichtsbarkeit.de

siehe auch Dritter Ort

Versicherungsschutz während der unfallbedingten Heilbehandlung oder auf Wegen dorthin

siehe Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls