Allgemeine Heilbehandlung

Bedeutung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

Ärztevertrag

§ 10 Allgemeine Heilbehandlung

(1) Heilbehandlung (§ 6) wird grundsätzlich als allgemeine Heilbehandlung erbracht.

(2) Allgemeine Heilbehandlung ist die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung, die nach Art oder Schwere weder eines besonderen personellen, apparativ-technischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf.

 siehe auch

Rolle des Hausarztes in der Heilbehandlung

Besondere Heilbehandlung

Durchgangsarzt