Besondere Heilbehandlung

der gesetzlichen Unfallversicherung
siehe jeweils aktuelle Fassung des Ärztevertrags

§ 6 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger

Ziele:

Möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische Behandlung ( „besondere Heilbehandlung“) gewährleisten.

An der besonderen Heilbehandlung beteiligte Ärzte siehe § 11 und 12 Ärztevertrag

§ 11 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (Fassung 1/2011)

 [... Umfang:]

(3) Besondere Heilbehandlung ist die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt. Dazu gehören auch die Erfassung der Zusammenhänge zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallereignis, die tätigkeitsbezogene Funktionsdiagnostik, ggf.unter Berücksichtigung von Vorschäden, sowie die prognostische Einschätzung der Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt typischer Komplikationen sowie frühzeitig einzuleitender medizinischer und schulischer/beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen mit umfassender Dokumentation aller Daten, die zur Rekonstruktion von Ursache, Ausmaß und Verlauf der Heilbehandlung relevant sind.

* Vertrag zur Durchführung und Vergütung der Heilbehandlung (kurz: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), den die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abgeschlossen hat.

Rolle des Hausarztes im Durchgangsarztverfahren