Besondere betriebliche Gefahrenmomente
Bedeutung für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Vgl dazu Betriebsbann und Schutzzweck
Ereignet sich der Unfall während einer an sich unversicherten Verrichtung im betrieblichen Bereich (z. B. in der Kantine oder auf der Toilette), sind aber b. b. G. wesentliche Teilursache für den Unfall , dann besteht Versicherungsschutz. Es muss sich aber um solche besonderen Gefahrenmomenten handeln, die dem Versicherten in ihren speziellen Eigenarten während des normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären (vgl. dazu z. B. Bayr. LSG ...).
Keine besondere betriebliche Gefahrenmomente: ... z. B. gewöhnlicher Fußboden, Waschbecken, ...
Beachte aber: Wenn der Beschäftigte erst durch eine private Tätigkeit auf betriebliche Einrichtungen und hieraus resultierende besondere Gefahren stößt, dann besteht kein Versicherungsschutz.