Auszahlung von Leistungen
§ 47 SGB I (kostenfrei auf ein Bankkonto oder an den Wohnsitz)
kostenfrei, Sonderregelungen für ausländische Konten
SGB I -
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§ 41 SGB I
Fälligkeit der Leistungen
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten,
werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
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§ 40 SGB I
Entstehen des Anspruchs auf Sozialleistungen
§ 96 SGB VII
Absatz 1:
Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes
werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist
die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich
erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden
Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages
erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt
worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt
es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der
laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages
erfolgen kann.
Absatz 2:
Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen
angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
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