Beweisverwertungsverbot

für vom Unfallversicherungsträger eingeholte Gutachten, die nicht der ausgewählte Chefarzt, sondern ein Oberarzt erstattet hat, ohne dass der Chefarzt den Betroffenen selbst begegnet, sich einen persönlichen Eindruck verschafft und die Betroffenen ihre subjektiven Beschwerden vorbringen lässt. 

BSG-Urteil vom 07.05.2019, B 2 U 26/17 R

Stichworte 

Der Verstoß gegen § 200 SGB VII ist ein Verfahrensfehler, der auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren gerügt werden darf. 

Dieser Verfahrensfehler führt noch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Er darf auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids gerügt werden. 

Das Gericht hat zu prüfen, ob ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorlag und inwiefern dieser zu einem Beweisverwertungsverbot führt.