Dienstreisen

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Auf Dienstreisen ist zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen, und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Reisenden zugehörig ist.

So lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt.

 Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. 


Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE ...). 

Aber auch an sich private Tätigkeiten, wie z. B. Schlafen, Duschen usw., können der betrieblichen Tätigkeit ausnahmsweise dann zugeordnet werden, wenn sich im Verlauf der betreffenden Handlung besondere Gefahrenmomente im Bereich des auswärtigen Ortes realisieren und dadurch der Unfall ausgelöst wird (vgl BSG ... für Fälle der körperlichen Reinigung bei Dienstreisen; BSG ... für Fälle der Nahrungsaufnahme bei Dienstreisen).


BSG Urteil vom  18.03.2008 - B 2 U13/07 R:
sozialgerichtsbarkeit.de

 Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist.
(Es kommt also nicht mehr auf die Verhältnisse des individuell betroffenen Versicherten an).

Es gibt keinen Dienstreisebann

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.05.2020 – L 3 U 124/17 –