Entgeltfortzahlung
Bezug zur gesetzlichen Unfallversicherung
Wie beim Krankengeld wird Verletztengeld oder Übergangsgeld nicht gezahlt, solange der Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfüllt oder darüber hinaus freiwillig Arbeitsentgelt bei arbeitsunfallbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterzahlt.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
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§ 52 SGB VII: gesetze-im-internet.de
Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
- Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II; dies gilt auch wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch, die wegen einer Sperrzeit ruhen oder das Arbeitslosengeld II nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist.
Erfüllt der Arbeitgeber einen etwa bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruch nicht und muss der Unfallversicherungsträger deswegen Verletztengeld zahlen, geht der Entgeltanspruch kraft Gesetzes auf den Unfallversicherungsanspruch über:
vgl. § 115 SGB X
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Siehe auch Anspruchsübergang
Es gibt umgekehrt aber keinen Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf Erstattung seiner Aufwendungen für Entgeltfortzahlung gegen den Unfallversicherungsträger.