Anspruchsübergang

Übergang des Anspruchs

auf Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung) gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger.

Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig keine Entgeltfortzahlung leistet und der UV-Träger deshalb Verletztengeld zahlen muss.

siehe § 115 SGB X

(Absatz 1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

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- gesetze-im-internet.de/sgb_10/__115

siehe auch Anrechnung von Einkommen auf das Verletztengeld

Übergang des Schadensersatzanspruchs

siehe § 116 SGB X -gesetze-im-internet.de/sgb_10/__116 

Absatz 1:

"Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. ... "

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können beruhen auf

• Verkehrsunfällen – auch Flugzeug-, Eisenbahnunfälle

• Unfällen aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht

• Unfällen aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (z.B. Verletzung Räum- und Streupflicht)

• Arzthaftungsfällen (z.B. ärztliche Behandlungsfehler)

• Verletzungen/Unfälle durch Tiere

• Strafbaren Handlungen (z.B. Schlägerei, Überfall, Missbrauch)

• Produkthaftungsfällen (z.B. Materialschaden)

Haben Unternehmer oder Kollegen den Unfall verursacht, gilt eine gesetzliche Haftungsbeschränkung - siehe Haftungsbeschränkung.

Leistet der Unfallversicherungsträger anstelle eines anderen Verpflichteten (Arbeitgeber, Schadensersatzpflichtiger), geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Schadensersatz auf ihn über.