Anspruchsübergang
Übergang des Anspruchs
auf Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung) gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger.
Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig keine Entgeltfortzahlung leistet und der UV-Träger deshalb Verletztengeld zahlen muss.
siehe § 115 SGB X - gesetze-im-internet.de/sgb_10/__115
siehe auch Anrechnung von Einkommen auf das Verletztengeld
Übergang des Schadensersatzanspruchs
siehe § 116 SGB X -gesetze-im-internet.de/sgb_10/__116
Absatz 1:
"Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. ... "
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können beruhen auf
• Verkehrsunfällen – auch Flugzeug-, Eisenbahnunfälle
• Unfällen aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht
• Unfällen aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (z.B. Verletzung Räum- und Streupflicht)
• Arzthaftungsfällen (z.B. ärztliche Behandlungsfehler)
• Verletzungen/Unfälle durch Tiere
• Strafbaren Handlungen (z.B. Schlägerei, Überfall, Missbrauch)
• Produkthaftungsfällen (z.B. Materialschaden)
Haben Unternehmer oder Kollegen den Unfall verursacht, gilt eine gesetzliche Haftungsbeschränkung - siehe Haftungsbeschränkung.