Haftungseinschränkung

des schädigenden Unternehmers: siehe § 104 SGB VII


zum Gesetzestext https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_104.html

Haftungsbeschränkung greift nicht:

bei Vorsatz des Arbeitgebers

bei einem Versicherungsfall auf einem nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.

Wenn die Haftungsbeschränkung greift, hat der Geschädigte

wegen seines Personenschadens Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger nach dem SGB VII

wegen seines Personenschadens keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger  (Anspruch geht auf den Unfallversicherungsträger über)

aber wegen seines Sachschadens Ansprüche gegen den Schädiger.


anderer im Unternehmen tätiger Personen: siehe § 105 SGB VII

zum Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_105.html

siehe auch Bindungswirkung