Handchirurgisches Verfahren
Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 26 Absatz 2 Ärztevertrag:
Keine Pflicht zur Vorstellung der verletzten Person bei einem Durchgangsarzt bei: Verletzungen der Hand einschließlich der Handwurzel und der die Hand versorgenden Sehnen und Nerven im Bereich des Armes, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen i.S. des § 37 Abs. 3 handelt. In diesen Fällen erstattet der Handchirurg, der nicht Durchgangsarzt ist, unverzüglich einen Bericht nach Formtext F 1010 – Handchirurgischer Erstbericht –.
Ist der Unfallverletzte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, erhält diese unverzüglich die für sie bestimmte, den Belangen des Datenschutzes angepasste Durchschrift.
Die Regelungen des Verletzungsartenverfahrens gelten nicht:
§ 37 Ärztevertrag:
(3)
Eine Überweisung nach Abs. 1 ist in den Fällen der Ziffer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen handelt, der an der Behandlung Unfallverletzter von einem Landesverband der DGUV beteiligt ist.
Suche nach Handchirurgen in den Datenbanken des DGUV: http://dguv.de/de/datenbanken/index.jsp