haftungsbegründende Kausalität
in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
siehe zum Beispiel
BSG-Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R sozialgerichtsbarkeit.de
"...10
Der Unfall des Klägers am ... war kein Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom ...)..."
Hä?
"Das äuβere Ereignis hat doch meinen Gesundheitsschaden verursacht!" - Diese meist verständliche subjektive Sicht der Betroffenen wird medizinisch und rechtlich nachgeprüft. Maβstab ist die herrschende medizinisch-wissenschaftliche Meinung über die Ursachenzusammenhänge. Von rechtlicher Seite wird gewertet, ob das äuβere Ereignis oder unversicherte Umstände den Gesundheitsschaden verursacht haben. So werden Gleichbehandlung und Rechtssicherheit gewährleistet.