Handlungstendenz

(Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung)

Der sachliche Zusammenhang zwischen der an sich versicherten Tätigkeit und der konkreten Verrichtung im Unfallzeitpunkt richtet sich nach der Handlungstendenz des Versicherten, d. h. dem Zweck des Handelns. Die Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werden. 

innerer Zusammenhang

Gespaltene Handlungstendenz

Gemischte Tätigkeit

Verrichtung einer unfallversicherten Tätigkeit

In der Schülerunfallversicherung gilt etwas anderes:

B 2 U 3/21 R

Bundessozialgericht

30.03.2023

Urteil

Leitsätze

1. In der Schülerunfallversicherung scheidet im Rahmen des sachlichen Zusammenhangs die objektivierte Handlungstendenz als Zurechnungsgesichtspunkt aus, weil das Steuerungsvermögen von Schülern in der Regel durch kognitive Defizite, alterstypische Selbstüberschätzung, gruppendynamische Prozesse und die Orientierung am Handeln Gleichaltriger gestört ist.

2. Zurechnungsgesichtspunkte des sachlichen Zusammenhangs sind in der Schülerunfallversicherung vor allem der Schutzzweck der Norm, deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung und die Grundprinzipien der Unfallversicherung.

siehe auch Schutzzweck und Schutzbereich