Bindungswirkung – Zivilgerichte an Sozialgerichte

Bindungswirkung

der Zivilgerichte an die Feststellung des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)-

§ 108 SGB VII gesetze-im-internet.de
Vermeidung divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte.

Einheitliche Bewertung anhand unfallversicherungsrechtlicher Kriterien durch Vorrang der Entscheidung durch den UV-Träger bzw. die Sozialgerichtsbarkeit.

 siehe auch Haftungsbeschränkung