Bindungswirkung – Zivilgerichte an Sozialgerichte
Bindungswirkung
der Zivilgerichte an die Feststellung des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)-
§ 108 SGB VII gesetze-im-internet.de
Vermeidung divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte.
Einheitliche Bewertung anhand unfallversicherungsrechtlicher Kriterien durch Vorrang der Entscheidung durch den UV-Träger bzw. die Sozialgerichtsbarkeit.
siehe auch Haftungsbeschränkung