Anpassung von Geldleistungen

Vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Leistungen

also in erster Linie die Renten für Versicherte und Hinterbliebene

(ausgenommen Verletztengeld und Übergangsgeld):

 siehe § 95 SGB VII

Anpassung von Verletztengeld und Übergangsgeld

§ 70 SGB IX – Anpassung der Entgeltersatzleistungen (auszugsweise)

(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem ... Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (....) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden;...

(3) ...

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.

Vollständiger Gesetzeswortlaut: gesetze-im-internet.de

Wann wird das Verletztengeld bzw. das Übergangsgeld angepasst?

Individuell, also nicht stets zum 1.7. eines Jahres wie bei der Rente:

Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums, also ausgehend vom letzten Kalendertag des Bemessungszeitraums.

Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 = 1,0469.

Ab dem 1.7.2024 beträgt der Faktor 1,0611 (bundesanzeiger.de)

Anpassung von Pflegegeld

siehe § 44 Absatz 2 SGB VII

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__44

Anpassungsfaktor Pflegegeld

Rentenwertbestimmung 2024

Vollständiger Wortlauf: Verordnung

§ 5

Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2024 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0457.

(2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2024 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 445 Euro und 1 772 Euro monatlich.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.