Erwerbsunfähigkeit (völlige)

Völlige Erwerbsunfähigkeit (Verlust der Erwerbsfähigkeit) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt vor, wenn die  verletzte Person unfähig geworden ist, sich unter Ausnutzung der  Arbeitsgelegenheiten, die sich  nach deren gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen  Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten,
einen nennenswerten Erwerb zu verschaffen (BSGE 17, 160).

Der Begriff deckt sich nicht mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung.

Führen die Unfallfolgen zur völligen EU, ist die MdE mit 100 vH zu bemessen.

Bestand schon bei Eintritt des Versicherungsfalls völlige EU, kann die Erwerbsfähigkeit durch zusätzliche unfallbedingte Gesundheitsschäden nicht mehr gemindert werden.