Essen und Trinken - Versicherungsschutz

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hat das BSG den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw Umstände die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen:

 Wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungs- oder Getränkeaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente (BSG ...). Für den Fall einer besonders hunger- oder dursterregenden betrieblichen Tätigkeit muss sich die Nahrungsaufnahme abweichend von dem normalen Ess- und Trinkverhalten des Versicherten so abgespielt haben, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist, z. B. wenn der Versicherte unmittelbar während der besonders belastenden Arbeit isst oder trinkt. 

Wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste (BSG ...).

 Wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen waren. Das betraf den Fall eines Fernfahrers, welcher seinen Lastzug nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollte und bei der Essenszubereitung auf einem Rastplatz verunglückte (BSG ...), oder den Fall einer Kurteilnehmerin, die ihre Mahlzeit in der Kantine des Sanatoriums einnahm, sofern die Essenseinnahme dort angeordnet oder wenigstens dem Kurerfolg dienlich war (Urteil des BSG ...).

 Wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmt hatten (BSGE ...).

Beispiele

Durst:

erhöhter Durst durch Staubentwicklung, Besorgen von Getränken für nächsten Arbeitstag vers. Breith. 86, 202 

Einkauf eines Mineralwassers in Kantine, Rückweg vers. ( Durstgehühl während Arbeit genügt) 26/93 , 2311

Sägewerk-Azubi, hohe Staubbelastung, durch hochschießenden Kronkorken Augapfelprellung =unvers , weil nicht am Arbeitsplatz, sondern in Aufenthaltsraum während Arbeitspause, keine besonderen durch die durstmachende Tätigkeit geprägten Umstände 37/02,3523

 

Unfall in Kantine/Teeküche/Pausenraum:

Geschirrspülen ( Kaffee) vers., wenn betriebsbedingte Gefahr wesentlich mitgewirkt ( glatt gebohnert, schneller Ausweichschritt: ja) 7/87, 576/ BSG Breith. 88, 813 

Lehrling besucht überbetrieblichen Lehrgaang in Fachschule, dort kostenloses Essen in Kantine, Besuch von Gaststätten 3 -4 km ( bei winterlichen Verhältnissen) = innerer Zusammenhang noch gegeben; anders wenn Kantineneessen z. T. kostenpflichtig BSG 12/00,1078 

Knochensplitter bei Essen in Werkskantine verschluckt -> Darmverschluß -> Tod ; nicht vers. BSG 24/91 , 2132

Trinken aus Bierflasche, dabei Wespenstich = unvers. während Arbeitspause ; VB 18/ 82

Lehrling besucht überbetrieblichen Lehrgang in Fachschule, dort kostenloses Essen in Kantine, Besuch von Gaststätten 3 -4 km ( bei winterlichen Verhältnissen) = innerer Zusammenhang noch gegeben; anders wenn Kantinenessen z. T. kostenpflichtig wäre BSG 12/00,1078

 

Einkauf von Getränken und Lebensmitteln zum unmittelbaren Verzehr/Einkauf von Getränken

Aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts 2017:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14693 

Pause 1 Stunde, Weg ca. 20 Min. , Einkauf 25 Min. zum sofortigen Verzehr = vers. BSG, 95, 2038

Pause 30 Minuten, Weg zum Mittagessen bei der Freundin, Zeitfenster für die Essenseinnahme 12 Minuten; BSG: versichert!

Aber Weg 11 km (einfach) bei 30Min Pausenzeit: kaum möglich Pausenzeit einzuhalten, Gefährdungssrisiko nicht dem Dienstherrn aufzuerlegen (Bayer VG, 8/03,698) 

eigenmächtige, aber vom AG geduldete Pause, in der außerhalb Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr besorgt werden, vers. Hess. LSG info 10/85

Platzen der Flasche in Getränkemarkt-> Augenverletzung : nach Durchschreiten der Außentür unvers. 16/02,1497

Wege auf Betriebsgelände => gleiche Grundsätze wie außerhalb; Breith. 91, 399

Bierholen in Pause, von Stapler angefahren= unvers. ( Bier= Genussmittel, nicht zur Wiederherstellung der Arbeitskraft, besondere betriebliche Gefahr zieht nicht - BSG 25/00,2336

 

Aber kein Versicherungsschutz beim Einkauf von Lebensmitteln auf dem Weg zur Arbeit

BSG-Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R.sozialgerichtsbarkeit.de. :  "Danach ist der Einkauf der Brotzeit nicht als unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Vorbereitungshandlung anzusehen. ... Der Kauf von Nahrungsmitteln stellt ebenso wie die Nahrungsaufnahme selbst eine persönliche Verrichtung dar, die auch dann grundsätzlich nicht mit der versicherten Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII steht, wenn sie während der versicherten Tätigkeit vorgenommen wird (vgl BSG Urteil ...)....An diesen besonderen Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt. Er ist weder räumlich durch den Betriebsort vorgegeben noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen und steht in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit....

Fernfahrer

LKW-Fahrer grillt auf Rastplatz = vers; betriebliche Tätigkeit prägt Umstände des unfallbringenden Verhaltens 24/86; 1861; BSG, Breith. 87, 813