Heilmittel
in der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 30 SGB VII
Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie.
Gesetzestext:gesetze-im-internet.de
Z. B. Krankengynastik, Physiotherapie, Logopädie
Verordnung siehe § 20 Ärztevertrag