Heimpflege
§ 44 SGB VII
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(Absatz 5)
Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/_44
§ 60 SGB VII - Rentenminderung bei Heimpflege
Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.
zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/_60