Hilfsmittel

als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 U 73/06 - 29.08.2006

Urteilstext beim DGUV

 Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen ( § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ) .... 

 

Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII frühzeitig Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bereitzustellen.

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Maßgeblich für die Frage nach der Geeignetheit eines Mittels ist, ob die maßgeblichen Rehabilitationszwecke damit erreicht werden können.

Eine Beschränkung auf Festbeträge nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ist damit bei Hilfsmitteln nur möglich, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit Festbeträgen zu erreichen ist, was sich auch aus dem Verweis auf § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ergibt.

Maßgeblich bleibt der Grundsatz des § 26 SGB VII, dass die Heilbehandlung "mit allen geeigneten Mitteln zu erbringen ist" (vgl. hierzu... ).

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Die Grenze ist allein die Geeignetheit des Mittels, sodass im Konfliktfall zwischen Qualität der medizinischen Versorgung und Kostenreduzierung im Regelfall der Qualität der medizinischen Versorgung Vorrang einzuräumen ist (vgl. hierzu auch... ).


Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kommt der sozialen Rehabilitation (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) eine gleichberechtigte Bedeutung neben anderen Zielsetzungen zu. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen nach § 58 Nr. 1 SGB VII Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie nach Nr. 2 des § 58 SGB VII Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Zu berücksichtigen ist damit jedenfalls auch der persönliche Lebensbereich des Versicherten, soweit er in die Gesellschaft hinein wirkt und die Tätigkeit auch unter Nichtbehinderten üblich ist...

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