Hinterbliebenenleistungen
Hinterbliebenenleistungen
Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 63 SGB VII - Leistungen bei Tod
gesetze-im-internet.de/sgb_7/__63
Hinterbliebene haben Anspruch auf
1. Sterbegeld,
2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3. Hinterbliebenenrenten,
4. Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. (Absatz 1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.