Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 63 SGB VII - Leistungen bei Tod

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__63

 

Hinterbliebene haben Anspruch auf

1. Sterbegeld,

2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,

3. Hinterbliebenenrenten,

4. Beihilfe.

Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. (Absatz 1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.