Jahresarbeitsverdienst für Beamte

Regelung für die gesetzliche Unfallversicherung

§ 82 Absatz 4 SGB VII

Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.


gesetze-im-internet.de/sgb_7/__82

Beachte Sonderregelung für die Rentenberechnung:

§ 61 SGB VII Renten für Beamte und Berufssoldaten

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__61

(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.

gesetze-im-internet.de/svg/__85

Keine Leistung nach BVG

gesetze-im-internet.de/bvg/__54

Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst

Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige  § 82 Absatz 1 SGB VII

Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII

kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII

bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII

für Kinder: § 85 SGB VII

Versicherungsfall während der Schul- und Berufsausbildung: § 91 SGB VII

Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII

Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII

jünger als 30  Jahre: § 90 SGB VII

für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII

Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII

nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII