Jahresarbeitsverdienst Höchstbetrag
Höchstgrenzen des Jahresarbeitsverdienstes
Die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung berechnet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst.
§ 85 Abs. 2 SGB VII regelt die Obergrenze des JAV (Höchst-JAV):
Höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung des einzelnen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung darf eine höhere Obergrenze bestimmen.
In der Regel setzen die Unfallversicherungsträger einen höheren Betrag fest.
Wenn Sie eine Übersicht der aktuellen Höchstbeträge suchen, verwenden Sie in der Suche bei Google oder Startpage.de die Begriffe: JAV-Höchstgrenzen, (§ 85 Absatz 2 SGB VII) und DGUV.
siehe auch Mindestjahresarbeitsverdienst
Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst
Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige § 82 Absatz 1 SGB VII
Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII
Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII
kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII
bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII
für Kinder: § 85 SGB VII
Versicherungsfall während der Schul- und Berufsausbildung: § 91 SGB VII
Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
jünger als 30 Jahre: § 90 SGB VII
für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII
Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII
nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII