Jahresarbeitsverdienst Höchstbetrag

Höchstgrenzen des Jahresarbeitsverdienstes

Die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung berechnet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst.  

§ 85 Abs. 2 SGB VII regelt die Obergrenze des JAV (Höchst-JAV): 

Höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung des einzelnen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung darf eine höhere Obergrenze bestimmen.

In der Regel setzen die Unfallversicherungsträger einen höheren Betrag fest. 

Wenn Sie eine Übersicht der aktuellen Höchstbeträge suchen, verwenden Sie in der Suche bei Google oder Startpage.de die Begriffe: JAV-Höchstgrenzen, (§ 85 Absatz 2 SGB VII) und DGUV.

 

siehe auch Mindestjahresarbeitsverdienst

Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst

Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige  § 82 Absatz 1 SGB VII

Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII

kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII

bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII

für Kinder: § 85 SGB VII

Versicherungsfall während der Schul- und Berufsausbildung: § 91 SGB VII

Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII

Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII

jünger als 30  Jahre: § 90 SGB VII

für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII

Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII

nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII