Jahresarbeitsverdienst für Zeiten ohne Einkommen
Jahresarbeitsverdienst für Zeiten ohne Einkommen
- siehe § 82 Absatz 2 SGB VII
(Absatz 1) ...
(Absatz 2)
Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht.
Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen ...
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Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst
Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige § 82 Absatz 1 SGB VII
Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII
Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII
kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII
bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII
für Kinder: § 85 SGB VII
Versicherungsfall während der Schul- und Berufsausbildung: § 91 SGB VII
Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
Neufestsetzung nach Altersstufen: § 90 SGB VII
für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII
Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII
nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII