Jahresarbeitsverdienst für Zeiten ohne Einkommen

Jahresarbeitsverdienst für Zeiten ohne Einkommen

- siehe  § 82  Absatz  2 SGB VII

(Absatz 1) ...

(Absatz 2)

Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht.

Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen ...

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gesetze-im-internet.de

Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst

Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige  § 82 Absatz 1 SGB VII

Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII

kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII

bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII

für Kinder: § 85 SGB VII

Versicherungsfall während der Schul- und Berufsausbildung: § 91 SGB VII

Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII

Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII

jünger als 30  Jahre: § 90 SGB VII

für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII

Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII

nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII