JAV nach billigem Ermessen
Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
§ 87 SGB VII
Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.
Beispiel: BSG- Urteil vom 26.04.2016, B 2 U 14/14 R
"...§ 87 Satz 2 SGB VII - nennt, ohne abschließend zu sein (...), Kriterien für die Beurteilung der Unbilligkeit.
Bei der Überprüfung des JAV sind die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen.
In Bezug auf die erreichte "Lebensstellung" ist darauf abzustellen, welche Einkünfte die Einkommenssituation des Versicherten geprägt haben (...).
In zeitlicher Hinsicht ist zu prüfen, welche Einkünfte der Versicherte innerhalb der Jahresfrist vor dem Versicherungsfall erzielt hat.
Seine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Jahreszeitraum sind mit dem Ergebnis der gesetzlichen Berechnung zu vergleichen.
Durch diesen Vergleich ergibt sich, ob der nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Betrag des JAV außerhalb jeder Beziehung zu den Einnahmen steht, die für den Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder innerhalb der Jahresfrist vor diesem Zeitpunkt die finanzielle Lebensgrundlage gebildet haben (...).
Die Festsetzung des JAV ist danach nicht in erheblichem Maße unbillig, wenn der ermittelte JAV - wie hier...- den Fähigkeiten, der Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht (...)."
Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst
Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige § 82 Absatz 1 SGB VII
Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII
Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII
kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII
bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII
für Kinder: § 85 SGB VII
Versicherungsfall während der Schul- und Berufsausbildung: § 91 SGB VII
Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
Neufestsetzung nach Altersstufen: § 90 SGB VII
für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII
Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII
nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII