Klagearten

Klagearten

Bedeutung für die gesetzliche Unfallversicherung

Feststellungsklage

(Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? =>Erst muss der UV-Träger Bescheid erteilen)

"Mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) wird die  gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, z. B. das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss jedoch der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine BK vorliegt. Dies folgt schon aus Gründen der Prozessökonomie sowie dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, welches fehlt, wenn der Versicherte nicht zunächst durch einen Antrag bei dem Versicherungsträger versucht hat zu klären, ob das Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Dementsprechend muss der Bürger im Regelfall, wenn um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gestritten wird, z.B. um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall oder einer Erkrankung als BK, zunächst eine entsprechende Verwaltungsentscheidung beantragen und diese im Rahmen des § 88 SGG abwarten. Erst anschließend kann er - abgesehen vom Fall des § 88 SGG - zulässigerweise eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erheben (BSGE 57, 184 = SozR 2200 § 385 Nr. 10; BSGE 58, 150, 152 = SozR 1500 § 55 Nr. 27; BSG SozR 3-4427 § 5 Nr. 1 S 4 ff; Castendiek in Handkommentar SGG, 2. Aufl 2005, § 55 RdNr. 18, 27; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 55 RdNr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IV RdNr. 99).m 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 7. September 2004, aaO; BSG SozR 2200 § 551 Nr 35)...."  


BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.2.2005, B 2 U 1/04 R:

"...Geht es indes ...  in einem gerichtlichen Verfahren nicht um konkrete Ansprüche auf bestimmte Leistungen, sondern zunächst nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall ist, kann der Antrag auf "Entschädigung" nicht als Leistungsklage angesehen werden (BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ebenso kann auch der - hier gestellte - Antrag auf Verurteilung zur Anerkennung als Arbeitsunfall nicht als Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts angesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Versicherte in dieser Situation die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen. Das betrifft nicht nur die in § 55 Abs 1 Nr 3 SGG ausdrücklich vorgesehene Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, sondern auch die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls in Fällen, in denen vom Versicherungsträger bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bestritten wird (BSG Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 7. September 2004, aaO; BSG SozR 2200 § 551 Nr 35)...."

 


  Bundessozialgericht B 2 U 6/06 R 30.01.2007  

"...Die auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall gerichtete Klage ist bei sinnentsprechender Auslegung nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzufassen, mit der die gerichtliche Feststellung erreicht werden soll, dass der streitige Unfall ein Arbeitsunfall ist (BSG SozR 2200 § 551 Nr 35 S 67 f; SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 4; SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4-5; SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 10). Soweit der Versicherungsträger darüber hinaus verurteilt wird, "den Unfall zu entschädigen" oder "die gesetzlichen Leistungen zu erbringen", handelt es sich um ein unzulässiges Grundurteil ohne vollstreckungsfähigen Inhalt, dem neben dem Feststellungsausspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt (siehe zu alledem Senatsurteil vom 7. September 2004 - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 6 mwN)...."

Kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage

"...Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG klären lassen (BSG vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen)...."

Anfechtungsklage

§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alternative SGG :  Die isolierte Anfechtungsklage kommt in Betracht, soweit allein die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts angestrebt wird, z. B die Aufhebung eines Bescheids, der die Bewilligung einer Sozialleistung aufgehoben oder zurückgenommen hat.

 

Untätigkeitsklage

Die Untätigkeits- oder Unterlassungsklage ist eine Unterart der Verpflichtungsklage. Sie schützt den Rechtsuchenden gegen die Untätigkeit der Verwaltung. Mit ihr strebt der Kläger die Verurteilung der Verwaltung zum Erlass eines Bescheides an, wenn die Behörde über einen Antrag innerhalb der in § 88 SGG bestimmten Fristen nicht entscheidet. Wenn die Behörde innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden hat, ist die Klage möglich, ohne dass Widerspruch erhoben und ein Vorverfahren durchgeführt werden muss. Wenn über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht entschieden wird, ist ebenfalls die Untätigkeitsklage möglich. An Stelle einer Untätigkeitsklage sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Frage kommt. In der Praxis hilft häufig auch, wenn eine Untätigkeitsklage angedroht wird.

Allgemeine Leistungsklage

Die allgemeine oder "echte" Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG kommt in Betracht, wenn der Kläger ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Leistung, aber nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes anstrebt. Leistung in diesem prozessrechtlichen Sinne ist jedes aktive Tun oder passive Unterlassen. Nach § 54 Abs. 5 SGG ist diese Klageart nur dann statthaft, wenn die Leistung vom Beklagten zu erbringen ist, ohne dass ein Verwaltungsakt erforderlich wäre. Wenn für die Leistung ein Verwaltungsakt erlassen werden müsste, wäre nach § 54 Abs. 4 SGG die unechte Leistungsklage zu wählen.