Mitwirkungspflichten der Versicherten

Mitwirkungspflichten
    > Tatsachen angeben
        > erheblich
        > Änderungen
        > Beweismittel bezeichnen
    > Persönlich erscheinen
    > Untersuchungen
        > Ärztliche ...
        > Psychologische ...
    > Heilbehandlung
        > auf Verlangen
    > Teilhabe am Arbeitsleben
    > Grenzen der Pflicht
    > Folgen fehlender Mitwirkung
        > Versagen oder Entziehen der Leistung
    > Nachholen der Mitwirkung

§ 60 SGB I - Angabe von Tatsachen

(Absatz 1)

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.

alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3.

Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

 

(Absatz 2)

 

Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

 

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