Nachrang der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Leistungsansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung schließen Leistungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung aus.
§ 11 SGB V:
(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.
...
zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de