Pflegegeld

Als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung  

zum Gesetzestext § 44 SGB VII

Nach § 44 Abs 1 SGB VII wird Pflegegeld gezahlt, solange die Versicherten infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen.

 Das Pflegegeld richtet sich nach der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens und dem Umfang der erforderlichen Hilfe im jeweiligen Einzelfall. Die Unfallversicherungsträger üben dabei ihr Ermessen aus. In der Regel wird der Rehaberater die individuellen Verhältnisse vor Ort klären.

 Orientierung geben die Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII.

 Auch die hauswirtschaftliche Versorgung wird bei der Ermittlung der Hilflosigkeit berücksichtigt, aber nur soweit sie den Versicherten selbst dient bzw ein auf sie entfallender Anteil festzustellen ist. Dazu gehören das Einkaufen, Kochen, Spülen, die Reinigung und das Beheizen der Wohnung sowie die Wäscheversorgung. Die Anhaltspunkte sind für die Rechtsprechung zwar nicht bindend BSG - sozialgerichtsbarkeit.de Das BSG bestätigt aber, dass die hauswirtschaftliche Versorgung nur in dem Rahmen zu berücksichtigen ist, in dem sie dem Versicherten selbst diene bzw ein auf sie entfallender Anteil festzustellen sei.

 Anspruchsberechtigte sind nur die betroffenen Versicherten, nicht pflegende Angehörige oder andere Personen.

 Machen die Versicherten geltend, dass das Pflegegeld die tatsächlichen Aufwendungen nicht deckt, z. B. weil Pflegeverträge auch mit Familienangehörigen, z.B. Töchtern oder Schwiegertöchtern, abgeschlossen worden sind, dann sind strenge Anforderungen an den Abschluss solcher Verträge zu stellen, um gegebenenfalls unberechtigte Familienmehreinnahmen zu unterbinden. In der Regel muss Nachweis der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern geführt werden. Dazu Hessisches LSG sozialgerichtsbarkeit.de 

Anhaltspunkte für die Bemessung des Pflegegelds - Suche und Download beim DGUV