Rechtlich wesentliche Teilursache
Wesentliche Teilursache
Althergebrachte Definition z. B.
Bayerisches LSG · Urteil vom 24. Juli 2013 · Az. L 2 U 230/11
Früher fragte man: War die Schadensanlage so leicht ansprechbar, dass sie auch ohne ein Unfallereignis zur etwa gleichen Zeit eingetreten wäre? (Problem daraus: widersprechende subjektive Einzelmeinungen von Gutachtern, Rechtsunsicherheit, Beweislast trug meistens der UV-Träger).
BSG vom 24.07.2012, B 2 U 9/11 R
"...
5. Von diesen Feststellungen darf das LSG nicht wegen der zweiten Zurechnungsstufe, der rechtlichen "Wesentlichkeit" der Wirkursache für den Schaden, absehen.
Das LSG hat nämlich in seinem Beschluss den dargelegten bundesrechtlichen Begriff der Wesentlichkeit unzutreffend auf den Bereich der objektiven Verursachung angewandt.
Er betrifft aber allein die zweite Stufe der Zurechnung.
Auf ihr geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die auf der ersten Stufe abschließend festzustellende faktische Mitverursachung des Gesundheitsschadens durch die versicherte Verrichtung/versicherte Einwirkung überhaupt ein versichertes Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht hat.
Ggf hängt - wie oben gezeigt - diese Rechtserheblichkeit davon ab, ob unversicherte Mitursachen und ihr Mitwirkungsanteil nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweiligen Versicherung in einer Gesamtabwägung dieser Umstände des Einzelfalls die Schadensverursachung derart prägen, dass dieser nicht mehr dem Schutzbereich der Versicherung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt.
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Hierbei geht es ausschließlich um rechtliche Bewertungen (Auslegung und Subsumtion). Die Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile (Tatsachenfrage) sind bereits auf der ersten Stufe der objektiven Verursachung abschließend festzustellen. Insbesondere kann die ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung auf der ersten Stufe nicht durch Wertungen auf der zweiten ersetzt werden.
..."